04261 981906-0 office@Solarcor.de
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB)

  • 1 Allgemeines und Geltungsbereich
  1. Geltungsbereich

1.1 Nachstehende AGB der SolarCor e.V. (im folgenden „SolarCor“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen SolarCor und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sämtliche von SolarCor abgegebenen Angebote und Verträge zwischen SolarCor und dem Kunden werden ausschließlich zu den nachstehenden AGB abgeschlossen. Mit Unterzeichnung des Projektbericht oder Vertrag erklärt sich der Kunde mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SolarCor nicht an, es sei denn, SolarCor hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn SolarCor in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen SolarCor und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.5 Nachstehende AGB gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB. Hinweis: Ein Erwerber einer Photovoltaikanlage ist Unternehmer im Sinne dieser AGB. Die AGB gelten für Nichtunternehmer, soweit sie nicht explizit gesetzlich zugesicherten Rechten widersprechen. In diesem Fall wird der betreffende Teil dieser AGB durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Der Rest bleibt unverändert.

  1. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1 Angebote von SolarCor sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten, Technische Änderungen in Katalogen, Internetseiten und technischen Dokumentationen bleiben vorbehalten.

2.2 Die vom Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung (unterschriebener Projektbericht) ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages.

2.3 SolarCor ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Auftragsbestätigung anzunehmen.

2.4 Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen. Die Auswahl der einzelnen Komponenten soweit nicht explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt, trifft SolarCor.

2.5 Die Annahme der Bestellung durch SolarCor erfolgt vorbehaltlich der Zusage durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung) und der technischen Realisierbarkeit sowie der Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Vorauszahlungen werden, falls erfolgt, in diesem Falle unverzüglich erstattet.

2.6 SolarCor ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.

2.7 Der auf den Internetseiten von SolarCor abrufbare und in Prospekten und sonstigen Unterlagen von SolarCor abgebildete mittels der von SolarCor zur Verfügung gestellten Software verwendbare „Unabhängigkeitsrechner“ dient lediglich einer groben Abschätzung der Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage und/oder Batteriesystems. Die Berechnung kann nur eine Orientierung über die mögliche Rentabilität der Anlage geben – aber keine Sicherheit. In die Berechnung fließen unsichere Annahmen über Stromertrag, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch usw. ein und jegliche Berechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben, insbesondere die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Gleiches gilt auch dann, wenn Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch Mitarbeiter von SolarCor durchgeführt und dem Kunden in Form von Dateien oder Ausdrucken zur Verfügung gestellt werden.

SolarCor weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen jederzeit geändert werden können. Der Kunde ist sich im Klaren, dass er aus diesem Grund immer mehrere Szenarien durchrechnen sollte und von vorsichtigen Annahmen ausgehen muss.

  1. Überlassene Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SolarCor das Eigentums- und Urheberrecht vor. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden, es sei denn, SolarCor erteilt dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

  1. Rücktrittsrecht

4.1 SolarCor kann vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen an die Montage der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, oder nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden.

4.2 In diesem Fall ist SolarCor berechtigt, eine Schadenspauschalt in Höhe von 10% des Kaufpreises vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbelassen. SolarCor bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

  1. Vertragsdurchführung

5.1 Der Kunde stellt SolarCor vor Beginn der Ausführung der Montage eine ausreichende Anzahl von Dachziegeln bzw. Firstziegeln zur Verfügung, damit SolarCor Flächen, die ggf. bei der Montage beschädigt werden, austauschen kann.

Gleichfalls sichert der Kunde bei Vertragsabschluss zu, dass die statischen Voraussetzungen für die zusätzliche Aufnahme des Gewichtes einer Photovoltaikanlage an seinem Gebäude erfüllt sind. SolarCor ist nur dann verpflichtet einen Nachweis hierfür zu verlangen, wenn offensichtliche Zweifel an diesen Aussagen bestehen.

  1. Preise- Zahlungsbedingungen

6.1 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise sind Endpreise in EURO. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

6.2 SolarCor ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen, anzupassen, falls kein Festpreis vereinbar wurde.

6.3 Zahlungen sind innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto.

6.4 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist von dem in der Bestellung angegebenen Preis die Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, das komplette Befestigungssystem, AC-Solarkabel sowie die Installation der PV-Anlage bis zum Wechselrichter und dem Wechselstromanschluss (ausgenommen der Neuinstallation eines Zählerschrankes sowie außergewöhnliche Zusatzkosten durch nicht vorhersehbare Gegebenheiten an der vorhandenen Elektroinstallation) umfasst.

6.5 Die Leistung der PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen als in der Bestellung angegeben. Der in der Bestellung angegebene Preis orientiert sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der Leistung der Module auf Basis des Flashwertes des Modulherstellers.

6.6 Ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl von Modulen nachträglich auf Wunsch des Kunden, bietet SolarCor die Mehrleistung gesondert an.

6.7 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

6.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SolarCor anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.9 SolarCor ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die SolarCor berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

6.10 Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in EURO an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle von SolarCor belastet, sind vom Kunden zu erstatten.

  1. Lieferzeit

7.1 In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.

7.2 Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer sowie entsprechender Witterungsverhältnisse, die eine Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach erlauben.

7.3 Schriftlich bestätigte verbindliche Lieferfristen und –termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von SolarCor verlassen hat, oder wenn die Ware ohne Verschulden von SolarCor nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

Der Beginn der von SolarCor angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Zahlungseingang, rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Der Kunde ist zudem verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn möglich ist,

Das heißt insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist. Der Kunde ist weiter verpflichtet, SolarCor unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Baustoffe auf die Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten gelagert werden können. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

7.5 SolarCor ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.

7.6 Wird SolarCor trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen), auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird SolarCor in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird SolarCor von ihren Leistungspflichten befreit.

7.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SolarCor berechtigt, den ihr hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

7.8 Teillieferungen bleiben SolarCor ausdrücklich vorbehalten.

7.9 SolarCor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von SolarCor zu vertretenden vorsätzlichen oder groß fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder eines

Erfüllungsgehilfen ist SolarCor zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von SolarCor zu vertretenden fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.10 SolarCor haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von SolarCor zu vertretendem Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.11 die Haftung von SolarCor im Fall des Lieferverzugs ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5 % des rückstündigen Lieferwertes begrenzt.

  1. Versand, Gefahrübergang

8.1. Der Versand erfolgt nach Wahl von SolarCor transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montageteam). Die Kosten von Versand und Transportversicherung trägt SolarCor.

8.2 Die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme von einem Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Speditionsübergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. SolarCor ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.

8.3 Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von SolarCor verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.

  1. Gewährleistung, Haftung

9.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel SolarCor unverzüglich angezeigt hat.

9.2 SolarCor behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und   -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar.

9.3 Farbabweichungen geringen Ausmaßes (s. B. herstellungsbedingt) gelten als vertragsgemäß und stellen keine Mängel dar.

9.4 Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl von SolarCor Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt SolarCor die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn.

9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9.6 SolarCor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit SolarCor keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.7 SolarCor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern SolarCor schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise Schaden begrenzt. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen sind.

9.8 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von SolarCor grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.9 Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.

9.10 Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten (PV-Module und Wechselrichter) werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.

9.11 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruchs ausgeschlossen. SolarCor haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

9.12 Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SolarCor.

9.13 Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde SolarCor nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.

9.14 Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten vom Kunden zu tragen.

9.15 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn SolarCor vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

9.16 Soweit eine Haftung für Schäden die nicht auf der Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

  1. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen; sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.

  1. Datenschutz

SolarCor verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Im Weiteren behält sich SolarCor vor, Kundendaten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt jederzeit gegenüber SolarCor der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wir SolarCor die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.

  1. Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die SolarCor die installierte Anlage als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

13.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SolarCor.

13.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von SolarCor. SolarCor ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  1. Schlussbestimmungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

14.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

14.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

Zusatzinformation gemäß § 36 VSBG – Pflichteintrag ab dem 01.02.2017:

SolarCor nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.